Neue Blitzer
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12.01.2013, 19:25
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RE: Neue Blitzer
(12.01.2013 12:05)BeeJay schrieb: Links sind für Gäste , nicht aktivierte Accounts sowie Nullposter unsichtbar. Bitte registriere Dich erst als Mitglied im Forum, aktiviere Deinen Account oder schreibe Deinen ersten Beitrag. Klick hier zum registrieren, oder hier um den den Aktivierungscode erneut zu erhalten.[*](1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder [b]betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).[/b] Danke BeeJay! "Betriebsbereit" das ist das Schlüsselwort! Ohne passendes Anschlußkabel ist ein solches Radarwarngerät nicht betriebsbereit! docus |
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12.01.2013, 19:50
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RE: Neue Blitzer
Servus,
heißt das, der Copilot darf das Gerät (Smartphone z.B.) betreiben? |
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12.01.2013, 20:16
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RE: Neue Blitzer
Eindeutig JA, der Beifahrer darf sogar einen betriebsbereiten Radarwarner in der Hand halten
ZZRTREIBER |
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13.01.2013, 12:12
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RE: Neue Blitzer
Betriebsbereiten Radarwarner? Ich dachte, der Betrieb ist generell verboten?
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13.01.2013, 16:10
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RE: Neue Blitzer
Der Radarwarner an sich ist ja erst mal ein Empfangsgerät.
Welches Empfangsgerät ein BEIFAHRER für sich betreibt, ist nicht in der StVO geregelt. Früher mal war der Empfang bestimmter Frequenzbänder verboten - das war über das Fernmeldetechnische Zentralamt (FTZ) geregelt. Heute ist dieser Bereich ziemlich liberalisiert - Dank an die EU. Ich bin kein Rechtsanwalt, aber wie BeeJay schon so treffend den §23 zitiert hat, hält sich der Gesetzgeber an den Fahrzeugführer. Ob es trotzdem Diskussionen mit der Rennleitung gibt sei mal dahingestellt. Gruß ZZRTREIBER |
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13.01.2013, 19:18
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RE: Neue Blitzer
Servus,
trotzdem gebe ich zu bedenken (meines Wissens ist das die letzte Information): quote Bei der polizei- und ordnungsrechtlichen Betrachtung des Einsatzes von Radarwarngeräten wird insbesondere die Frage diskutiert, ob die Ordnungsbehörden berechtigt sind, Radarwarngeräte, die sie etwa in Fahrzeugen installiert vorfinden, sicherzustellen. Nach den Polizeigesetzen der Bundesländer dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Gefahr für staatliche Einrichtungen droht oder wenn der Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu befürchten ist. Nachdem unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes keine Strafbarkeit des Betriebs von Radarwarngeräten mehr gegeben ist, muß geprüft werden, ob eine sonstige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, die eine Sicherstellung von Radarwarngeräten durch die Polizei rechtfertigt. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Polizei berechtigt ist, Radarwarngeräte sicherzustellen. Dies war bereits einhellige Rechtsprechung bevor der neue Bußgeldtatbestand des § 23 Absatz 1 b StVO per 14.12.2001 eingeführt wurde, wonach es ausdrücklich untersagt ist, Radarwarngeräte zu betreiben. In der Praxis werden die Radarwarngeräte dem Fahrer regelmäßig im Wege der Sicherstellung von der Polizei abgenommen. Die Gerichte billigen diese Praxis. Seit Inkrafttreten des neuen Bußgeldtatbestands des § 23 Absatz 1 b StVO per 14.12.2001 bedarf es keines gesteigerten Begründungsaufwands mehr. Zur Begründung führten die Gerichte auch schon früher an, dass die Leistungsfähigkeit der Verkehrspolizei und der sonstigen Ordnungsbehörden durch den Einsatz von Radarwarngeräten beeinträchtigt werde. Derjenige, der ein Radarwarngerät einsetzt, könne regelmäßig und ungestraft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten und sich damit faktisch der rechtlichen Überwachung entziehen. Durch den Einsatz von Radarwarngeräten wird nach Ansicht der Verwaltungsgerichte der Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter gefährdet, mit der Folge, dass die Polizei Radarwarngeräte sicherstellen darf. Der Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Betrieb eines Radarwarngeräts kein strafbares, sondern "nur" ein ordnungswidriges Verhalten darstellt. Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de unquote |
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13.01.2013, 22:30
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RE: Neue Blitzer
Sehe ich auch so,
aber alle Rechtsvorschriften beziehen sich auf den Fahrer bzw. das Fahrzeug (z.B. installierter Radarwarner / Festeinbau). Was der BEIFAHRER macht ist m.E. davon ausgenommen. Ich denke wenn der Beifahrer erwischt wird, wird es wohl zumindest eine Diskussion geben, die rechtliche Handhabe für eine Beschlagnahmung dürfte aber nicht gegeben sein. Vielleicht gibt es ja einen Juristen oder "Rennkommissar" unter uns, der das mal aus juristischer Sicht kommentieren kann. |
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